Allgemeine Geschäfts - und Lieferbedingungen der Firma iKTZ
1. Geltungsbereich
Für alle Angebote, Bestellungen, Aufträge und Lieferungen sind ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers sowie andere abweichende Bedingungen, denen iKTZ nicht schriftlich zugestimmt hat, sind in keinem Fall Vertragsinhalt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Aufträge werden nur mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch iKTZ, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich. Änderungen bestätigter Verträge bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch iKTZ.
Werden in Angeboten und Verträgen Fremdgeräte oder –teile aufgeführt, entsteht für iKTZ diesbezüglich keine Lieferverpflichtung.
iKTZ behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisations- und Lösungsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne Zustimmung von iKTZ zugänglich gemacht werden und sind iKTZ auf Verlangen zurückzugeben, wenn iKTZ der Auftrag nicht erteilt wird.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preise in Euro. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in ihrer gesetzlichen Höhe am Tage der Auftragsbestätigung hinzu.
Die Preise gelten stets ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand, Zöllen und Versicherungen.
Die Preise gelten stets nur für den einzelnen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.
Rechnungen von iKTZ sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen irgendwelchen Gegenansprüchen, die nicht von iKTZ schriftlich anerkannt wurden, ist nicht statthaft.
Bei Zahlungsverzug ist iKTZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Zinsen, mindestens jedoch 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bezogen auf den Rechnungsbetrag, zu berechnen.
Bei größeren Aufträgen hat iKTZ das Recht, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
4. Versandart
Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart getroffen wurden, werden die Sendungen auf den iKTZ günstigst erscheinenden Weg verschickt, jedoch ohne Gewähr für sicherste, billigste und schnellste Beförderung.
5. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, sobald die Sendung (auch bei Teilsendung) iKTZ oder die Gebäude von Zulieferanten verlassen hat.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die außerhalb des Willens von iKTZ liegen, so geht die Gefahr am Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
6. Lieferfrist
Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum der Auftragsbestätigung von iKTZ, jedoch nicht, bevor die technische Ausführung vollständig geklärt ist. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellender Unterlagen und bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn Ziffer 5.2. zur Geltung kommt.
iKTZ ist zur Ausführung und Abrechnung von Teillieferungen berechtigt.
ird iKTZ an der Einhaltung der Lieferfrist durch unvorhergesehene Umstände, die außerhalb des Willens von iKTZ liegen, gehindert, verlängert sich die Frist in angemessenem Umfang. Das betrifft insbesondere Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (Streiks, Aussperrung) sowie das Ausbleiben der Leistungen von Subunternehmen von iKTZ aus Gründen, die außerhalb des Willens der Subunternehmer liegen. Wird durch solche Umstände eine Leistung von iKTZ unmöglich, so wird sie von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden Verpflichtungen frei. Treten außerhalb des Willens von iKTZ liegende Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges ein, so hat diese iKTZ ebenfalls nicht zu vertreten. Verlängert sich hiernach eine Lieferfrist von iKTZ, so können daraus keine Schadensersatzansprüche weder wegen Verzuges noch wegen unterbliebener Leistung hergeleitet werden.
Die angegebenen Lieferzeiten sind stets unverbindliche Erfahrungswerte, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
7. Schadensersatzansprüche und Haftung
Kann iKTZ nur verspätet oder gar nicht liefern (siehe auch Ziff.6.1-6.5.) ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, sofern iKTZ nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
Soweit nicht in der Vereinbarung zwischen iKTZ und dem Auftraggeber bzw. in den vor - und nachstehenden Klauseln Rechte des Auftraggebers ausdrücklich anerkannt werden, wird deren Geltendmachung gegenüber iKTZ, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
Werden Mängel der von iKTZ gelieferten Ware rechtzeitig innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt gerügt und handelt es sich um berechtigte Ansprüche, so hat iKTZ die Wahl, unentgeltlich nachzubessern oder die beanstandete Ware schnellstmöglich in einwandfreie umzutauschen. In jedem Fall hat der Auftraggeber angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Sind die gerügten Mängel nachweislich durch Subauftragnehmer von iKTZ verursacht, übernimmt iKTZ keinerlei Haftung.
Sind die gerügten Mängel nachweislich durch Subauftragnehmer von iKTZ verursacht, übernimmt iKTZ keinerlei Haftung.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, entweder Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen. Alle anderen Ansprüche des Auftraggebers - auch auf Schadensersatz – sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder dem arglistigen Verschweigen von Mängeln.
8. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben Eigentum von iKTZ bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die iKTZ gegen den Auftraggeber aus dem Liefervertrag zustehen.
9. Verbindlichkeit des Vertrages
Die Bedingungen des Auftraggebers, die mit den Bedingungen von iKTZ im Widerspruch stehen, sind für iKTZ auch dann unverbindlich, wenn iKTZ ihrem Inhalt nicht ausdrücklich schriftlich widersprochen hat.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.
Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch iKTZ.
10. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Jena